Krankenkassen zahlen Festbeträge bei Rettungseinsätzen Patienten sollen Differenz zu kommunalen Gebühren tragen

Krankenkassen zahlen Festbeträge bei Rettungseinsätzen Patienten sollen Differenz zu kommunalen Gebühren tragen
Krankenkassen zahlen Festbeträge bei Rettungseinsätzen Patienten sollen Differenz zu kommunalen Gebühren tragen

Seit dem 1. September 2025 übernehmen gesetzliche Krankenkassen für Rettungsdiensteinsätze in mehreren Städten nur noch festgelegte Pauschalbeträge. Die Zahlungen decken nicht mehr die kommunal festgesetzten Satzungsgebühren. Die Folge ist, dass Patientinnen und Patienten die Differenz zwischen Festbetrag und Satzungsgebühr selbst zahlen müssen.

Rechtliche Grundlage und Streitpunkt

Hintergrund des Konflikts ist eine unterschiedliche Auslegung der rechtlichen Vorgaben. Die Kommunen stützen ihre Gebührenkalkulation auf das Rettungsgesetz Nordrhein Westfalen. Dieses Gesetz sieht vor, dass bei der Gebührenbemessung anrechenbare Kosten zu berücksichtigen sind und ausdrücklich auch sogenannte Fehlfahrten genannt werden. Die Städte argumentieren, dass zu diesen Kosten auch Einsätze zählen, bei denen zwar kein Transport ins Krankenhaus erfolgte, bei denen aber zum Beispiel aufwendige medizinische Leistungen oder Reanimationen erbracht wurden.

Die Krankenkassen berufen sich dagegen auf das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch. Dort ist in Paragraf 60 die Übernahme von Fahrkosten nur bei einem Transport in ein Krankenhaus vorgesehen. Die Kassen werten daher alle Einsätze ohne Transport als nicht erstattungsfähig und gewähren nur noch die von ihnen festgelegten Festbeträge.

Konkrete Auswirkungen für Betroffene

Für die Betroffenen ändert sich am Einsatzablauf nichts. Der Rettungsdienst ist weiterhin uneingeschränkt einsatzbereit. Auswirkungen ergeben sich erst bei der nachgelagerten Abrechnung. Je nach Kommune erhalten Bürgerinnen und Bürger Rechnungen direkt von ihrer Stadt und müssen diese zur Erstattung bei ihrer Krankenkasse einreichen. Alternativ leitet die Kommune wie bisher die Bescheide zunächst an die Krankenkasse und stellt anschließend nur die Differenz in Rechnung.

Als Beispiel nennt die Stadt Recklinghausen die in der Übergangszeit vom 1. September bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Eigenanteile. Demnach betragen die Gebühren 213,30 Euro für einen Rettungswagen, 82,76 Euro für einen Krankentransportwagen und 204,56 Euro für einen Notarzteinsatz. Die Gebühren für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2026 werden noch abgestimmt.

Verwaltungsaufwand und politische Reaktion

Die Umstellung auf teilweise Direktabrechnung verursacht in den Verwaltungen nach Angaben der Städte einen erhöhten Aufwand. Die Kommunen kündigen an, ihren Gebührenbescheiden Informationsblätter beizulegen, die über Hintergründe und mögliche Erstattungswege informieren sollen. Beschwerden oder Nachfragen zu den Festbeträgen sollen den Krankenkassen vorgelegt werden.

Der Rat der Stadt Recklinghausen hat am 15. Dezember 2025 mit großer Mehrheit eine geänderte Satzung zur Erhebung von Rettungsdienstgebühren beschlossen. Mehrheitlich wurde außerdem ein Antrag von SPD und CDU angenommen, der die Verwaltung beauftragt, Prüfungsmöglichkeiten für eine Gebührenerlassregelung in Härtefällen auszuarbeiten und eine Definition des Begriffs Härtefall vorzulegen. Zudem soll die Verwaltung die kommunalen Spitzenverbände dazu bewegen, die bestehenden Lücken im Sozialgesetzbuch und im Rettungsgesetz NRW zeitnah zu schließen.

Ausblick

Der Streit zwischen Krankenkassen und Kommunen betrifft grundsätzliche Finanzierungsfragen des Rettungsdienstes und lässt sich nach Einschätzung beider Seiten nur durch eine gesetzgeberische Klarstellung oder durch gerichtliche Entscheidungen lösen. Bis dahin bleiben die Kommunen verpflichtet, ihre Satzungen nach anrechenbaren Kosten zu kalkulieren und die festgesetzten Gebühren zu erheben.

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redaktion
Redaktion Rhein-Ruhr Reporter 77 Artikel
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