
Schnee und Eis haben die Straßen in Oberhausen wieder glatt gemacht. Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken sowie beauftragte Mieterinnen und Mieter sind verpflichtet, Gehwege und Fahrbahnbereiche zu räumen und bei Bedarf zu streuen. Dabei gelten konkrete Zeiten und Vorgaben zu Breite und eingesetzten Streumitteln.
Wer muss wofür sorgen
Die örtliche Straßenreinigungssatzung legt fest, dass die Räum- und Streupflicht bei Grundstücken in der Verantwortung der Eigentümerinnen und Eigentümer liegt. Diese Pflicht kann vertraglich an Mieterinnen und Mieter oder an private Winterdienste übertragen sein. Zu sichern ist vor allem der Fußgängerbereich vor dem Grundstück. Gehwege und Fahrbahnen ohne separat geführten Gehweg müssen zwischen 7 Uhr und 20 Uhr in angemessener Breite geräumt werden. Als Orientierung werden etwa 1,20 bis 1,50 Meter genannt.
Wie geräumt und mit welchen Mitteln gestreut werden soll
Für das Bestreuen empfehlen die Behörden abstumpfende, umweltfreundliche Mittel wie Sand, Splitt oder Granulate ohne Salzzusatz. Diese Stoffe reichen in den meisten Fällen aus, Streusalz oder andere auftauende Chemikalien sollen nur dann eingesetzt werden, wenn mit abstumpfenden Mitteln keine ausreichende Sicherheit erzielt werden kann. Die Stadt weist darauf hin, dass Streusalz Pflanzen, Bäume, Gehwege und Tiere schädigen kann und deshalb nur als Ausnahme erlaubt ist.
Beim Schneeräumen sollten Eigentümerinnen und Eigentümer darauf achten, dass der geräumte Schnee möglichst auf dem eigenen Grundstück verbleibt. Das willkürliche Verdrängen von Schnee auf öffentliche Verkehrsflächen kann die Durchfahrt und das Parken behindern und ist für den Winterdienst problematisch.
Gefahren, Haftung und Schutzmaßnahmen
Wer der Räumpflicht nicht nachkommt, muss mit Bußgeldern rechnen. Zudem können zivilrechtliche Forderungen folgen, etwa Schadensersatzansprüche nach einem Sturz. Bei Dachlawinen und herabfallenden Eiszapfen gelten besondere Risiken. In der Regel haftet der Gebäudeeigentümer wegen seiner Verkehrssicherungspflicht. Eigentümer sollten Maßnahmen ergreifen, um Passanten zu schützen, zum Beispiel durch das Anbringen von Warnschildern oder das temporäre Absperren von Gefahrenbereichen, wenn sich Schnee oder Eis von Dächern zu lösen drohen.
Die Hinweise der Stadt sind als praktische Orientierung gedacht, wie Privatpersonen und Unternehmen ihre Pflichten im Winter erfüllen können. Im Zweifelsfall können örtliche Ordnungsbehörden Auskunft zu konkreten Regelungen und Ausnahmen geben.
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