Köln muss Lärmschutz am Brüsseler Platz binnen Frist sichern oder Zwangsgeld zahlen

Köln muss Lärmschutz am Brüsseler Platz binnen Frist sichern oder Zwangsgeld zahlen
Köln muss Lärmschutz am Brüsseler Platz binnen Frist sichern oder Zwangsgeld zahlen | Bild: Chris06 / CC BY-SA 4.0

Das Verwaltungsgericht Köln hat der Stadt Köln eine Frist zur Umsetzung gerichtlicher Vorgaben am Brüsseler Platz gesetzt und die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 Euro ausgesprochen. Sollte das rechtskräftige Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht bis zum 15. Mai 2026 umgesetzt sein, kann das Zwangsgeld festgesetzt werden. Der Rat der Stadt soll am 19. März 2026 über eine neue ordnungsbehördliche Verordnung entscheiden.

Gerichtliche Vorgeschichte und aktueller Beschluss

Bereits am 28. September 2023 hatte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Stadt verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr am Brüsseler Platz zu treffen. Das Gericht stellte fest, dass dort regelmäßig Lärmpegel von mehr als 60 dB(A) gemessen wurden, die als gesundheitsschädigend gelten.

Im laufenden Vollstreckungsverfahren befand das Verwaltungsgericht Köln am 5. März 2026, dass die bisher ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichten, um die gerichtlichen Vorgaben dauerhaft umzusetzen. Lärmmessungen aus Mai und Juli 2025 hätten gezeigt, dass die Grenzwerte weiterhin überschritten wurden. Die Stadt wird in dem Beschluss für eine unzureichende Geschwindigkeit bei der Umsetzung kritisiert. Der Beschluss ist unter dem Aktenzeichen 9 M 37/25 geführt.

Geplante Regelung und weitere Messungen

Die Stadtverwaltung hat eine ordnungsbehördliche Verordnung vorbereitet, mit der sie die Vorgaben des Gerichts rechtssicher umsetzen will. Geplant ist ein Alkoholkonsumverbot und ein Verbot des Alkoholmitführens ab 21 Uhr im Umfeld des Platzes. Ziel ist es, die Lärmbelastung so zu reduzieren, dass der maßgebliche Wert von 60 dB(A) in der Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr eingehalten wird. Bislang wurde ein entsprechendes Verbot per Allgemeinverfügung geregelt.

Die Verwaltung hält das Alkoholverbot für das mildeste geeignete und verhältnismäßige Mittel, um die Vorgaben umzusetzen. Nach Landesrecht ist eine ordnungsbehördliche Verordnung das vorgesehene Instrument, da sie eine rechtssichere Grundlage schafft und Verstöße effektiver über Bußgeldverfahren geahndet werden können. Die Verordnung soll zunächst ohne zeitliche Befristung gelten. Bei neuen Erkenntnissen ist eine Überprüfung vorgesehen.

Parallel dazu werden weitere Lärmmessungen am Brüsseler Platz durchgeführt. Die Ergebnisse sollen noch vor Ablauf der Frist am 15. Mai 2026 vorliegen. Falls die Messungen weiterhin Überschreitungen des Grenzwerts zeigen, muss über zusätzliche Maßnahmen entschieden werden.

Rechtliche Folgen und Perspektive

Das Verwaltungsgericht hat bislang nur die Androhung eines Zwangsgeldes ausgesprochen. In welchem Umfang künftig Zwangsgelder festgesetzt werden könnten, nennt der Beschluss nicht. Maßgeblich ist laut Gericht, dass die ergriffenen Maßnahmen zu einer Reduzierung der Lärmimmissionen auf unter 60 dB(A) führen.

Die Stadtverwaltung gibt an, die gerichtlichen Vorgaben fristgerecht umzusetzen und zugleich eine verhältnismäßige und rechtssichere Regelung zu schaffen. Die Entscheidung des Stadtrats am 19. März 2026 und die noch ausstehenden Messwerte werden entscheidend dafür sein, ob die angekündigte Verordnung eingeführt wird und ob weitere Schritte erforderlich werden.

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